Kind krank: Arbeiten gehen oder nicht?

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Bild: Monica H. / Flickr / CC BY-SA 2.0

Szenario I: Die Eltern eines Kindes sind beide berufstätig und haben ihre Arbeitszeiten aufeinander abgestimmt. Das Kind geht in den Kindergarten und wird anschließend von einem Elternteil betreut. Der Nachwuchs erkrankt jedoch plötzlich und der Vater muss zuhause bleiben und das Kind pflegen. Muss er für die Beaufsichtigung des kranken Sohnes Urlaubstage in Anspruch nehmen oder sich gar krank melden?

Szenario II: Ein allein erziehender Vater kann sein Kind aufgrund einer Erkrankung nicht wie geplant zur Schule schicken, sondern muss sich bei seinem Arbeitgeber abmelden für seine Beaufsichtigung. Sein Vorgesetzter befiehlt ihm dennoch zu erscheinen, weil dieser Sachverhalt keinen Abwesenheitsgrund darstelle.

Zwei Szenarien mit denselben Fragen:

Muss mich mein Arbeitgeber für die Pflege meines kranken Kindes freistellen?

Und wenn ja, für wie viele Tage und vor allen Dingen, bei Fortzahlung meiner Bezüge?

Hierfür gibt es eine gesetzliche Regelung, die im § 616 BGB nachzulesen ist. Wurde diese im Arbeitsvertrag nicht explizit ausgeschlossen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung, wenn er sich im Krankheitsfall des Kindes freinehmen muss, allerdings nicht über einen beliebig langen Zeitraum und der Arbeitnehmer muss sich auch mögliche Leistungen von Versicherungen anrechnen lassen. Wurde die gesetzliche Regelung des § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausgeschlossen, gibt es dennoch Möglichkeiten für Eltern: Sie können beispielsweise Kinderkrankengeld beantragen. Ausführliche Informationen findet Ihr dazu im Juraforum.

Welche Erfahrungen habt ihr gemacht? Gibt es Unterschiede in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst? Gibt es hier eurer Meinung nach Verbesserungsbedarf? Wir freuen uns auf eure Antworten!

1 Antwort

  1. riepichiep sagt:

    Mein Tipp Nr.1 : VOR der ersten Erkrankung in der Firma rumfragen bzw. nachlesen, wie das gehandhabt wird.

    TIpp Nr.2: Ab zum Kinderarzt mit dem Kind und nach dem entsprechenden Dokument fragen. Ggfs. gilt nämlich § 45 SGB V und das wäre ja eigentlich ganz praktisch 😉

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